Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2026 die GEIG-Novelle beschlossen. Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen wird der 1. Januar 2027 zum Stichtag. Neu ist eine Erfüllungsoption über die Gesamt-Ladeleistung statt über die reine Zahl der Ladepunkte.
Bundestag und Bundesrat haben im Juli 2026 die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) beschlossen; der Bundesrat hat das Gesetz am 10. Juli 2026 abschließend gebilligt. Damit ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Für Eigentümer und Betreiber größerer Parkflächen ist das die wichtigste Änderung an den Rahmenbedingungen für Ladeinfrastruktur seit Einführung des GEIG.
Der Hintergrund: eine Frist, die Deutschland verpasst hat
Die Novelle setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) in deutsches Recht um. Deren Umsetzungsfrist lief am 29. Mai 2026 ab – Deutschland hat sie nicht gehalten. Am 15. Juli 2026 hat die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen der EPBD-Umsetzung eingeleitet; betroffen sind alle 27 Mitgliedstaaten.
Der Ladeinfrastruktur-Teil der Richtlinie ist allerdings vorgezogen und separat über das GEIG geregelt worden. Er ist damit beschlossen, während das übergreifende Umsetzungsgesetz für den Gebäudebereich noch im Verfahren steckt. Wer Ladeinfrastruktur plant, hat also seit Juli Planungssicherheit – auch wenn die EPBD-Umsetzung insgesamt noch nicht abgeschlossen ist.
Was künftig gilt
| Gebäude | Schwelle | Pflicht |
|---|---|---|
| Wohngebäude, Neubau | mehr als 3 Stellplätze | Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt |
| Wohngebäude, größere Renovierung | mehr als 3 Stellplätze | Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze |
| Nichtwohngebäude, Neubau und größere Renovierung | mehr als 5 Stellplätze | Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze, zusätzlich mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze |
| Nichtwohngebäude, Bestand | mehr als 20 Stellplätze | ab 1. Januar 2027: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder Leitungsinfrastruktur für mindestens 50 % der Stellplätze |
Eine größere Renovierung löst die Pflichten aus, wenn der Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes ohnehin erneuert wird.
Neu: Erfüllung über die Ladeleistung statt über die Stückzahl
Die praktisch interessanteste Änderung steckt nicht in den Quoten, sondern in einer zusätzlichen Erfüllungsoption. Für öffentlich zugängliche Stellplatzanlagen kann die Pflicht künftig auch über die installierte Gesamt-Ladeleistung erfüllt werden – nach dem beschlossenen Gesetz mindestens 2,2 Kilowatt je Stellplatz bei Neubau und größerer Renovierung und mindestens 1,1 Kilowatt je Stellplatz im Bestand.
Für einen Supermarkt mit 100 Stellplätzen heißt das: statt zehn einzelner Ladepunkte über die Fläche zu verteilen, lässt sich die Pflicht auch mit wenigen leistungsstarken Schnellladepunkten erfüllen, solange die Gesamtleistung stimmt. Das ist ein deutlicher Gewinn an Gestaltungsfreiheit – und es verschiebt die entscheidende Kennzahl von der Anzahl der Ladepunkte auf die verfügbare Leistung.
Der eigentliche Stichtag ist der 1. Januar 2027
Neubau- und Sanierungspflichten greifen dann, wenn ohnehin gebaut wird. Der Termin, der Bestandshalter unter Zugzwang setzt, ist der 1. Januar 2027 für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Bürogebäude, Einkaufszentren, Kliniken, Hotels, Produktions- und Logistikstandorte. Betroffen sind Objekte, an denen bisher häufig überhaupt keine Ladeinfrastruktur existiert.
Bis dahin sind es weniger als anderthalb Jahre. Realistisch bedeutet das: Bedarf und Bestand jetzt aufnehmen, Netzanschluss prüfen, Angebote einholen – Anschlussanfragen beim Netzbetreiber und Lieferzeiten für Technik lassen sich nicht beliebig komprimieren.
Warum der Netzanschluss zum Engpass wird
Rechnen Sie die Pflicht für den Bestand einmal durch. Eine Anlage mit 200 Stellplätzen benötigt ab 2027 zwanzig Ladepunkte. Zwanzig AC-Ladepunkte mit je 11 kW ergeben eine theoretische Anschlussleistung von 220 kW – zusätzlich zum bestehenden Gebäudeverbrauch. Diese Leistung steht am vorhandenen Hausanschluss in den seltensten Fällen frei zur Verfügung.
Die Verstärkung des Netzanschlusses ist der teuerste und langwierigste Weg, dieses Problem zu lösen. Der wirtschaftlichere Weg ist, die vorhandene Anschlussleistung intelligent zu verteilen: Ein dynamisches Lastmanagement misst den aktuellen Gebäudebezug und gibt den Ladepunkten genau die Leistung frei, die noch verfügbar ist. Ladepunkte werden dadurch nicht langsamer als nötig – sie werden nur dann gedrosselt, wenn es das Netz erfordert.
Wichtig zur Einordnung: Das GEIG verlangt Ladeinfrastruktur, kein Lastmanagement. Aber die Zahl der Ladepunkte, die Sie an einem bestehenden Anschluss überhaupt betreiben können, hängt in der Praxis genau daran. Und weil die neue Erfüllungsoption auf die Gesamt-Ladeleistung abstellt, wird die Fähigkeit, diese Leistung tatsächlich zu steuern, regulatorisch wie wirtschaftlich wertvoller.
Genau dafür ist der aCharge Controller mit DYLAMO ausgelegt: dynamisches, modellbasiertes Lastmanagement, das die verfügbare Anschlussleistung ausnutzt, statt sie statisch aufzuteilen. Die Verwaltung von Zugangsberechtigungen und die Abrechnung der Ladevorgänge übernimmt die aCharge Cloud.
Was Sie jetzt tun sollten
- Bestand erfassen. Wie viele Stellplätze hat jede Liegenschaft? Welche fallen über die 20-Stellplatz-Schwelle?
- Anschlussleistung prüfen. Wie viel Leistung ist am Hausanschluss tatsächlich frei – im Lastgang, nicht auf dem Papier?
- Erfüllungsweg wählen. Ladepunkte, Leitungsinfrastruktur oder – bei öffentlich zugänglichen Flächen – die Leistungsoption?
- Anstehende Maßnahmen bündeln. Wird der Parkplatz oder die Elektroinstallation ohnehin saniert, greifen die Neubaupflichten. Dann ist die Leitungsinfrastruktur im Zuge der Maßnahme deutlich günstiger als später im Nachrüstweg.
- Frühzeitig anfragen. Netzanschlussanfragen und Genehmigungen bestimmen den Zeitplan, nicht die Montage.
Stand: 10. August 2026. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden; die einzelnen Pflichten treten gestaffelt in Kraft. Dieser Beitrag fasst den beschlossenen Stand zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung – für die verbindliche Beurteilung Ihrer Liegenschaft ziehen Sie bitte den Gesetzestext und fachkundigen Rat heran.
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